Satzung
Präambel
Die Mitglieder des Vereins verpflichten sich zu gegenseitigem Respekt, Toleranz und Offenheit anderen Menschen und Kulturen gegenüber. Sie fördern die menschliche Begegnung im Tanz des Tango Argentino. Besonderes Interesse gilt der Einführung und Inte- gration von Tango-Anfängern und neuen Gästen.
§ 1 Namen und Sitz
Der Name des Vereins lautet „ABailar! – Tango Argentino in Aschaffenburg e.V.“.
Er ist beim Registergericht Aschaffenburg unter Nummer: VR 200366 eingetragen und hat seinen Sitz in Aschaffenburg.
§ 2 Zweck des Vereins
Zweck des Vereines ist die Pflege und Förderung des Tango Argentino in Stadt und Landkreis Aschaffenburg.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch regel- mäßige Veranstaltungen, die den Tango Argentino erlebbar machen. Dazu gehören vor allem: die verschiedenen Möglichkeiten, Tango zu erlernen und zu tanzen, wie zum Beispiel Übungsstunden, Work- shops, Konzerte, Tangobälle.
Darüber hinaus wird der Verein Veranstaltungen in Form von Lesungen, Filmvorführungen, Informationsabenden, Konzerten etc. veranstalten, um in die Geschichte, die Entstehung und Entwicklung des Tango Argentino einzuführen und, um diesen bekannt zu machen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke "der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Alle Inhaber/-innen von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.
§ 4 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die sich den Zielen des Vereins verbunden und verpflichtet fühlt. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
Der Antrag enthält den Namen, das Geburtsdatum und die Anschrift des/der Antragstellers/-in und dessen/deren vollständige Bankverbindung.
Gegen den ablehnenden Bescheid des Vorstandes, der mit Gründen zu versehen ist, kann der/die Antragsteller/-in Beschwerde erheben. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats ab Zugang des ablehnenden Bescheides schriftlich beim Vorstand einzureichen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.
Der Verein hat Fördermitglieder, Ehrenmitglieder sowie ordentliche Mitglieder (aktiv oder passiv).
Jedes ordentliche Mitglied, welches bei der Planung, Vorbereitung und Ausrichtung von Veranstaltungen jeglicher Art durch seine regelmäßige Mitarbeit in nicht unerheblichem Umfang beiträgt, gilt als aktives Mitglied (mind. 30 Arbeitsstunden pro Jahr).
§ 5 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.
Die Höhe des Jahresbeitrags und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes bestimmt. Die Mitglieder erteilen dem Verein eine Einzugsermächtigung zur Abbuchung des Jahresbeitrages von ihrem Konto.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
- mit dem Tod des Mitglieds
- durch freiwilligen Austritt
- durch den Ausschluss aus dem Verein.
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur zum Schluss eines Kalendervierteljahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Wochen zulässig.
Ein Mitglied kann durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es
a) schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise geschädigt oder die ihm nach der Satzung obliegenden Pflichten wiederholt verletzt hat oder
b) mehr als 1/2 Jahr mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung die rückständigen Beiträge nicht eingezahlt hat.
Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitglieder- versammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
- der Vorstand
- die Mitgliederversammlung.
§ 8 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus 5 Personen. Aus einem/einer Vorsitzenden, einem/einer 2. Vorsitzenden, einem/einer Stellvertreter/-in, dem/der Schatzmeister/-in und dem/der Schriftführer/-in.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstands, darunter einer/einem Vorsitzenden, einer/einem 2. Vorsitzenden oder dem/der Stellvertreter/-in, vertreten.
Nur im Innenverhältnis zwischen allen Vorstandsmitgliedern gilt ergänzend, dass Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert über 200,00 Euro für den Einzelfall bzw. bei Dauerschuldverhältnissen im Jahresgeschäftswert von mehr als 200,00 Euro der vorherigen, einstimmigen Zustimmung des Vorstandes bedürfen.
§ 9 Amtsdauer des Vorstandes
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre, vom Tag der Wahl an gerechnet, gewählt. Er verbleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen.
Wählbar sind nur ordentliche aktive Vereinsmitglieder.
Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.
§ 10 Einberufung der Mitgliederversammlung
Mindestens einmal im Jahr soll die ordentliche Mitglieder- versammlung stattfinden.
Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich oder per Mail unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
Die Frist beginnt mit dem, auf die Absendung der Einladung folgenden Tag. Einladung gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebenen Adresse gerichtet ist.
Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
§ 11 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird von einem der Vorsitzenden, bei deren Verhinderung von deren Stellvertreter oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.
Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den/die Leiter/in.
In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche aktive Mitglied eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechtes ist nicht möglich.
Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussionen einem Wahl- ausschuss übertragen werden.
Der/die Protokollführer/-in wird von der Versammlungsleitung bestimmt. Zum/zur Protokollführer/-in kann auch ein Nichtmitglied bestimmt werden.
Die Art der Abstimmung bestimmt die Versammlungsleitung. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Die Versammlungs- leitung kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Mitglieder- versammlung.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde.
Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimm- enthaltungen bleiben außer Betracht.
Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen, zu Auflösung des Vereins eine solche von 4/5 erforderlich.
Die Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung von 4/5 aller Mitglieder beschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder kann nur innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
§ 12 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in §11 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.
Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Vorsitzenden und die/der Stellvertreter/-in gemeinsam vertretungs- berechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereines an Grenzenlos für Obdachlose und Arme e. V. (Registergericht Aschaffenburg VR 1128 vom 08.10.1998), der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 13 Satzungsbeschluss
Die Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 27.01.2012 geändert und beschlossen.